Blitzer App oder Radarmeldefunktion nunmehr strikt verboten!

Der Bundestag hat vergangenen Freitag (14.02.2020) folgendes beschlossen:

Die Verwendung von Smartphone-Programmen (Apps), die vor Radarkontrollen warnen, sind ab sofort in Deutschland während der Fahrt strikt verboten. Bisher befand man sich in einer rechtlichen Grauzone, obwohl diese sogenannten digitalen „Blitzer-Warner oder Radarwarn-Geräte“ schon immer verboten waren, auch wenn es sich nur um eine Nebenfunktion des jeweiligen Geräts gehandelt hat.
Ab sofort wird dies schriftlich und unmissverständlich festgehalten, § 23 StVO wird um einen Satz ergänzt. Diese Änderung soll schnellstmöglich in Kraft treten, sodass man sich ab sofort nicht mehr bei aktiver Fahrt erwischen lassen sollte, sonst droht ein Bußgeld von 75,00 € und ein Punkt in Flensburg.
Achtung! Dies gilt nur für den Fahrer!

Hinterbliebenengeld

Wer bislang den Tod eines nahen Angehörigen erleben musste, bekam bisher nur in extremen Ausnahmefällen ein Schmerzensgeld zugesprochen. In der Regel musste man den tödlichen Unfall schon mit eigenen Augen miterleben und schwere psychische Schäden davontragen. Damit ist seit 22.07.2017 endlich Schluss. Es wurde der § 844 Abs. 3 BGB bzw. § 10 Abs. 3 Satz 1 StVG geschaffen, wonach Hinterbliebene, die zum Verletzten oder Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis standen, mit Entgelt zu entschädigen. Ein besonderes Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte oder Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Verletzten oder Getöteten war.

Der Gesetzgeber geht offensichtlich von einem durchschnittlichen Betrag von 10.000,00 €. Je nach Fallkonstellation kann der Betrag höher oder niedriger ausfallen. Nach einem Urteil des Landgerichts Tübingen vom 17.05.2019, Az. 3 O 108/18, sprach dieses im Falle eines getöteten Motorradfahrers der Witwe ein Hinterbliebenengeld von 12.000,00 € zu, dem Bruder des Getöteten 5.000,00 € und jedem der volljährigen Kinder 7.500,00 €.

Rechtslage Österreich und Italien

In Österreich gibt es schon seit Längerem das sogenannte Trauergeld. Dieses weist in der Regel höhere Beträge aus.

Das sogenannte Trauerschmerzensgeld nach italienischem Recht (entwickelt durch den italienischen Kassationsgerichtshof – auch genannt Mailänder Tabelle) spricht wesentliche höhere Beträge zu. So konnten wir vor Kurzem für die Tochter und den Sohn eines bei einem Verkehrsunfall in Italien getöteten Vaters Beträge von über 200.000,00 € pro Kind realisieren. Grundsätzlich sind Beträge bis zu 360.000,00 € möglich, die allein aufgrund der Verwandtschaft mit dem Getöteten bezahlt werden. Ein positiver Faktor, die zu einem wesentlichen Anstieg des Betrages führt, ist z. B. das Näheverhältnis in Form eines häuslichen Zusammenlebens mit dem Getöteten.

Unfall im Ausland – welches Gericht ist zuständig?


Nach der 4. KH-Richtlinie (EU) werden alle europäischen Kraftfahrthaftpflichtversicherer verpflichtet, in allen Mitgliedsstaaten der EU einen Schadenregulierer für die außergerichtliche Regulierung zu beauftragen. Diesen erfährt man über den Zentralruf der Autoversicherer (Telefon 0800 2502600). Bleibt dieser untätig oder reguliert innerhalb von drei Monaten nicht, kann aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs auch im Inland, am sogenannten „Opfergerichtsstand“, geklagt werden. Zuständig ist deshalb das Gericht am Wohnsitz des Geschädigten. Dieser besondere Gerichtsstand gilt aber nur für Klagen gegen den ausländischen Kraftfahrthaftpflichtversicherer, nicht gegen den Schädiger (meistens Fahrer) selbst, der mithin vor den deutschen Gerichten nicht als Zeuge ausgeschaltet werden kann.
Voraussetzung ist, dass der ausländische Versicherer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der EU ansässig ist und das dortige Recht einen Direktanspruch gegen diesen (was meistens der Fall ist) vorsieht.
Gegenüber Versicherungen aus den EFTA-Ländern Schweiz, Lichtenstein, Norwegen und Island war dies bislang strittig. Im Hinblick auf die Neuerungen in dem revidierten Lugano-Übereinkommen vom 30.10.2007 soll auch in diesen Fällen am Heimatgerichtsstand geklagt werden können.
Nach einer Ansicht des OLG Celle (NJW 09, 86) kann auch zumindest eine „kleine“ GmbH als geschädigte „ Person“ im Sinne des Artikel 9, 10 EuGVVO klagen.
Die Klage kann an den Schadensregulierer als Zustellungsbevollmächtigten des ausländischen Haftpflichtversicherer zugestellt werden, was eine schnelle Verfahrenseinleitung bewirkt.
Anwendbares Recht
Nach der am 11.01.2009 in Kraft getretenen Verordnung ROM-II (EG-VO Nr. 864/2007 über außervertragliche Schuldverhältnisse) gilt bei Verkehrsunfällen im Ausland grundsätzlich das Recht des Tatortes. In 13 der EU-Mitgliedsstaaten besagt dies auch das sogenannte Haager Übereinkommen von 1971.
Ausnahmen vom Grundsatz des Tatortrechts kann es geben, wenn Schädiger und Geschädigter einen gemeinsamen Aufenthaltsort haben oder die Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Unfall eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat aufweist.
Manchmal ist das ausländische wesentlich günstiger, als das deutsche Heimatrecht. So steht nach deutschem Recht Angehörigen beim Tode eines Hinterbliebenen erst seit 17.07.2017 eine bescheidene Entschädigung zu. Nach französischen und italienischen Recht sind in diesem Bereich wesentlich höhere Summen zu realisieren. So haben wir vor Kurzem für Kinder eines in Italien bei einem Verkehrsunfall getöteten Vaters in kürzester Zeit Schmerzensgeldforderungen in sechsstelliger Größenordnung (pro Kind !) realisiert.

 

Vorschäden

Sie haben ein Kraftfahrzeug von einem Privatmann oder Händler erworben, der angibt, dass ihm keine Vorschäden bekannt sind oder dass das Fahrzeug keine Vorschäden hatte. Sofern das Fahrzeug aber tatsächlich einen Unfall hatte und Schäden über eine Haftpflichtversicherung eines Dritten oder die eigene Kaskoversicherung abgerechnet wurde, haben Sie gute Chancen, dies schnell und unentgeltlich in Erfahrung zu bringen. Zwei Mandanten von uns haben in den letzten zwei Jahren von einem Markenhändler Fahrzeuge in einer Größenordnung von 15.000,00 € bis 40.000,00 € erworben. Jedesmal wurde Unfallfreiheit zugesichert. Über die Adresse www.informa-his.de (Selbstauskunft Fahrzeug) konnten wir in Erfahrung bringen, dass bei beiden Fahrzeugen Totalschäden (!) vorlagen.