Bei der Umsatzsteuer in einer Reparaturkostenrechnung ist auf den Leasingnehmer und nicht auf die Leasinggesellschaft abzustellen

Der Besitzer eines Leasingfahrzeugs hatte einen Reparaturschaden von ca. 2.000,00 € und ließ diesen reparieren. Die gegnerische Haftpflichtversicherung zahlte den Betrag nur netto (also ohne Mehrwertsteuer), weil sie der Auffassung war, geschädigt ist die Leasinggeberin als Eigentümerin des Fahrzeugs und diese ist vorsteuerabzugsberechtigt.
Das OLG Brandenburg hat dieser Argumentation widersprochen und sprach die Bruttoreparaturkosten zu (12 U 11/19 bzw. BGH 14.07.1993 IV ZR 181/92). Dies ist auch richtig, weil der Geschädigte (Verbraucher) die Rechnung zahlen muss und nicht die Leasingesellschaft.

 

Fahrzeugkauf bei Händlern im Internet berechtigt nicht immer zum Widerruf

Nach den §§ 312 g und 312 c BGB steht dem Verbraucher regelmäßig ein Widerrufsrecht zu, wenn er von einem Unternehmer ein Fahrzeug im Fernabsatz mit Fernkommunikationsmitteln, wie beispielsweise E-Mail oder Telefon kauft.
Voraussetzung ist jedoch nach § 312 c Abs. 1 BGB, dass der Vertragsschluss im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems des Verkäufers erfolgt. Dies setzt aber voraus, dass der Verkäufer seinen Betrieb so organisiert hat, dass der Vertrag regelmäßig im Fernabsatz abgeschlossen und abgewickelt werden kann. Nicht ausreichend ist, wenn Webseiten lediglich Informationen über den Unternehmer und seine Fahrzeuge enthalten. In einem vom Landgericht Osnabrück entschiedenen Fall (noch nicht rechtskräftig) klagte eine Frau aus München. Sie hatte im Januar 2018 bei dem beklagten Autohaus ein Fahrzeug erworben. Dieses hatte sie auf der großen Internetplattform des Autohauses gefunden. Daraufhin nahm sie telefonischen Kontakt auf und das Autohaus sandte ihr ein Bestellformular für das Fahrzeug per E-Mail zu. Dort wurde darauf hingewiesen, dass der Kauf erst mit schriftlicher Bestätigung zustande kommt. Die Klägerin sandte das Formular eingescannt per E-Mail zurück und überwies den Kaufpreis. Schließlich wollte sie den Kauf widerrufen. Sie berief sich auf ihr Widerrufsrecht im Fernabsatz.
Das LG Osnabrück gab dem Autohaus Recht. Die Anzeigen im Internet dienen allein der Werbung für die Fahrzeuge. Nur ausnahmsweise habe sich das Autohaus auf eine Bestellung per E-Mail eingelassen. Von einem organisierten Fernabsatzsystem ist nicht auszugehen, weshalb auch kein Widerrufsrecht besteht (LG Osnabrück, Urteil vom 16.09.2019, 2 U 683/19).

 

Haftpflichtversicherer hat bis sechs Wochen Prüfungsfrist!

Unfall mit eindeutiger Haftungslage. Versicherung zahlt trotzdem nicht. Wann darf ich klagen? Nach Auffassung des OLG Celle beträgt die Prüfungsfrist des Kraftfahrthaftpflichtversicherers hinsichtlich der Ansprüche des Geschädigten vier bis sechs Wochen (OLG Celle 23.07.2019, 14 U 180). Vorher braucht der Versicherer grundsätzlich keine Zahlungen leisten.
Wer vorher seine Ansprüche gerichtlich geltend macht, muss im Falle eines Anerkenntnisses durch den Versicherer damit rechnen, auf seinen Kosten sitzen zu bleiben. Dies entspricht auch der gefestigten Rechtsprechung des Landgerichts Traunstein.

 

Auf einen Tempomat darf man sich nicht verlassen!

Wer einen Bußgeldbescheid wegen überhöhter Geschwindigkeit erhält, kann sich nicht darauf berufen, dass er seinen Tempomat eingeschaltet hatte. Dies gilt auch dann nicht, wenn das Fahrsystem an eine Verkehrszeichenerkennung gekoppelt ist. Auch in diesen Situationen ist der Fahrer nicht in seiner Kontroll- und Überwachungspflicht in Bezug auf die Höchstgeschwindigkeit frei. Der Tempomat entschuldigt also keine Geschwindigkeitsüberschreitung (OLG Köln, 07.06.2019, III-1 RBs 213/19).